AGB
I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen
zwischen der Pro Orgatech und unseren Mietern. Eventuelle Geschäftsbedingungen
unserer Mieter gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Bestätigung durch die Pro Orgatech. Im übrigen haben Vorrang vor diesen
Geschäftsbedingungen nur zwischen uns und unseren Mietern individuell
ausgehandelte und schriftlich fixierte Regelungen. Unsere Geschäftsbedingungen
gelten für alle künftigen Vertragsbeziehungen unserer Mieter
mit uns, auch wenn auf sie im Einzelfall nicht Bezug genommen wird.
2. Unsere Angebote sind stets frei widerruflich, solange wir diese nicht
ausdrücklich und schriftlich mit einer Bindungsfrist versehen.
3. Von uns veröffentlichte Konditionen, insbesondere Ankündigungen in
Katalogen oder Prospekten, stellen für sich allein kein Angebot im Rechtssinne
dar.
4. Jeder wirksame Vertragsschluss setzt eine rechtswirksame Vereinbarung
in Schriftform oder eine schriftliche Bestellung unseres Mieters und unsere
schriftliche Auftragsbestätigung und/oder oder unsere mit der Bestellung
unseres Mieters korrespondierende Lieferung voraus.
5. Mit Rücksicht auf unsere eigene Disposition nehmen wir Änderungswünsche
gegenüber erteilten Aufträgen grundsätzlich nur entgegen, wenn
sie mindestens 7 Tage vor dem festgelegten Liefertermin bei uns schriftlich
oder telefonisch eingehen. Ungeachtet dessen ist für eine vertragliche Bindung
unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung erforderlich. Wir sind
berechtigt, unseren die Änderungswünsche unseres Mieters betreffenden
internen (insbesondere personalbedingten) und externen (insbesondere
transport- und lagerungsbedingten), Mehraufwand im Rahmen einer angemessenen
Aufwands- und Handlingvergütung zu berechnen.
II. Mietbedingungen
1. Mietzeit
1.1 Das Mietmaterial wird unserem Mieter nur für den vereinbarten
Zweck („Einsatz“), für die vereinbarte Zeit (insbesondere für die Dauer
einer Veranstaltung) und für den vereinbarten Aufstellungsort zur Verfügung
gestellt.
1.2 Jeder angefangene Tag gilt als voller Miettag.
1.3 Nach Einsatzende erfolgt die Abholung oder Entgegennahme von
Mietmaterial durch uns grundsätzlich nur während unserer Geschäftszeiten.
Endet ein Einsatz später, sind wir zur Abholung oder Entgegennahme
erst am folgenden Tag verpflichtet. Die Mietzeit endet dann erst
mit diesem Tag.
2. Mietpreis, Transportkosten und Zahlung
2.1 Unsere Preiskonditionen gelten für die vereinbarte Dauer gemäß der
jeweils gültigen Preisliste.
2.2 Geht ein Auftrag später als 48 Stunden vor Beginn des beabsichtigten
Einsatzes bei uns ein, so erhöht sich der Mietpreis um 50 Prozent
unseres jeweils gültigen Listenpreises.
2.3 Die Kosten der Anlieferung des Mietmaterials zum vereinbarten Einsatzort
sowie die Kosten der Rückholung sind von unserem Mieter zu
tragen. Die Mindestkosten betragen Euro 54,00 netto zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
2.4 Die Leistungserbringung auf Sonderwünsche unseres Mieters berechnen
wir aufwandsbezogen nach unseren aktuell jeweils gültigen
Stundenverrechnungssätzen. Dies betrifft insbesondere die Aufstellung
des Mietmaterials sowie das Verlegen oder Verkleben von Bodenbelägen.
Leisten wir auftragsgemäß Überstunden, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit,
erheben wir marktübliche Zuschläge.
2.5 Der Materialaufwand für unvermeidlichen, insbesondere auf die Vorgaben
unseres Mieters zurückzuführenden, Verschnitt von Bodenbelägen
wird unserem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
2.6 Unsere vertraglichen Zahlungsansprüche werden in Höhe von 50
% spätestens zwei Werktage vor Beginn des Einsatzes, bei späterer Beauftragung
am Tag der Auftragserteilung, stets jedoch vor Beginn des
jeweiligen Einsatzes unseres Mietmaterials zur Zahlung fällig. Nicht
rechtzeitige Zahlung unseres Mieters berechtigt uns zur vollständigen
Zurückbehaltung unserer Leistung; unsere vertraglichen Ansprüche bleiben
hiervon unberührt. Unser restlicher Zahlungsanspruch wird sieben
Tage nach Rechnungsstellung, mangels anderweitiger Vereinbarung jedoch
nicht vor Ende des jeweiligen Einsatzes unseres Mietmaterials zur
Zahlung fällig.
2.7 Wir behalten uns, auch gegenüber unseren Dauerkunden, vor, die
Übergabe des Mietmaterials von der Leistung einer Kaution oder sonstigen
banküblichen Sicherheit über die vollen Vertragskosten - unter
Berücksichtigung von Vorauszahlungen nach Ziffer 2.6 - abhängig zu
machen.
2.8 Bei Rechnungsbeträgen unter Euro 50,00 je Auftrag erheben wir einen
Pauschalbetrag von Euro 6,00 für Verwaltungskosten.
2.9 Unsere internationalen Kunden sind verpflichtet, uns in vollem Umfang
unsere im internationalen Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit
der Begleichung unserer Rechnungen entstehenden Bankspesen zu erstatten.
Für uns darüber hinaus im internationalen Zahlungsverkehr entstehenden
Verwaltungsmehraufwand sind wir berechtigt, pro Überweisung
aus dem Ausland einen Pauschalbetrag von Euro 10,00 in Rechnung
zu stellen.
2.10 Sämtliche unsere Preise und Preisbestandteile verstehen sich zuzüglich
der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, aktuell somit
zuzüglich 19 %.
3. Anlieferung und Abholung
3.1 Die Anlieferung unseres Mietmaterials an den vereinbarten Ort („Anlieferungsort“)
bzw. die Bereitstellung für Selbstabholer an dem von uns
bestimmten Ort erfolgt innerhalb der letzten zwei Tage vor Beginn des
jeweiligen Einsatzes. Wird die Bereitstellung oder Anlieferung zu einem
früheren oder zu einem bestimmten Zeitpunkt gewünscht, so muß uns
dies mindestens 7 Tage vor Beginn des jeweiligen Einsatzes mitgeteilt
werden. Die vorzeitige Anlieferung oder Bereitstellung kann unser Mieter
nur kraft ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung beanspruchen;
die Mietzeit verlängert sich entsprechend..
3.2 Erfüllen wir unsere Leistungspflicht trotz Fälligkeit nicht oder nicht
wie geschuldet, kann uns unser Mieter eine angemessene Frist zur Leistung
oder zur Nacherfüllung setzen. Die Frist ist im Regelfall nur dann
angemessen, wenn uns Gelegenheit gegeben wird, unsere Leistung
rechtzeitig vor dem von unserem Mieter beabsichtigten erstmaligen
Einsatz des Mietmaterials zu erbringen. Gelingt uns die Lieferung nicht
fristgerecht und steht fest, dass wir zum für den beabsichtigten Einsatz
vorgesehenen Zeitpunkt nicht werden liefern können oder erklären wir
uns entsprechend, so kann unser Mieter den Vertrag kündigen. Ziffer
5.8 (Haftung) bleibt unberührt. Das Kündigungsrecht unseres Mieters
erstreckt sich nur auf den konkreten Einzelvertrag, im Rahmen dessen
unsere Verzögerung aufgetreten ist; ein gegebenenfalls bestehendes
Rahmen- oder langfristiges Vertragsverhältnis bleibt von der Kündigung
unberührt.
3.3 Unserem Mieter ist bekannt, dass wir ein wachstumsstarkes Unternehmen
sind und wir eine hohe Umschlagshäufigkeit unseres Mietmaterials
anstreben. Insbesondere in diesem Zusammenhang kann es zu
Verzögerungen seitens unserer Lieferanten oder im Rahmen der Rücklieferung
von Vormietern kommen.
Wir sind von unserer Leistungspflicht in dem Umfang befreit, in dem wir
selbst trotz zumutbarer Anstrengungen nicht ordnungsgemäß beliefert
werden. Wir werden unseren Mieter in einem derartigen Fall unverzüglich
über die Nichtverfügbarkeit informieren und seine Gegenleistungen
unverzüglich erstatten.
Gleiches gilt in Fällen höherer Gewalt bzw. sonstigen Ereignissen außerhalb
unseres Einflussbereichs (Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen
u.ä.).
3.4 Das Mietmaterial wird von uns nach Ende des Einsatzes mangels anderweitiger
Vereinbarung am Anlieferungsort abgeholt („Abholungsort“).
Das gesamte Mietmaterial ist von unserem Mieter nach Einsatzende so
rechtzeitig und derart am Abholungsort bereitzustellen, dass die Abholung
durch uns unmittelbar nach Einsatzende ungehindert durchgeführt
werden kann. Unser Mieter ist verpflichtet, das Mietmaterial für uns ohne
weiteres zugänglich und gefahrensicher bereitzustellen.
3.5 Wird uns das Mietmaterial erst nach Beendigung der Mietzeit zur
Abholung bereitgestellt oder zurückgegeben oder befindet es sich bei
Abholung nicht an dem Abholungsort oder ist es in einem vertragswidrigen
Zustand, so haben wir pro angebrochenem Tag, um welchen sich
hierdurch die Abholung des Mietmaterials verzögert, Anspruch auf zusätzliche
Miete in Höhe des betreffenden Tages-Mietzinses. Außerdem
haben wir Anspruch auf unseren hierdurch entstehenden internen (insbesondere
personalbedingten) und externen (insbesondere transportund
lagerungsbedingten) Mehraufwand nach unseren üblichen Tarifen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.
3.6. Soll die Abholung des Mietmaterials durch uns zu einem bestimmten
Zeitpunkt erfolgen, so ist dies mit uns im Rahmen der Auftragserteilung
gesondert zu vereinbaren.
3.7. Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen
und nach vorheriger Abstimmung mit unserem Mieter zu untersuchen
oder durch Beauftragte untersuchen zu lassen.
3.8. Der Einsatz des Mietmaterials an einem anderen als dem vertraglich
vorgesehenen Ort oder zu einem anderen Zweck bedarf unserer vorherigen
Zustimmung. Holt unser Mieter unsere Zustimmung nicht ein, kann
dies zu Ansprüchen gegen unseren Mieter, insbesondere zur fristlosen
Kündigung des Mietvertrages durch uns führen.
4. Gewährleistung
4.1 Unser Mieter hat das Mietmaterial unverzüglich nach Anlieferung,
soweit dies im Rahmen eines ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich
ist, auf Vollständigkeit und auf seinen ordnungsgemäßen und vertragsgerechten
Zustand zu untersuchen. Eventuelle Mängel sind uns unverzüglich
schriftlich, vorab mündlich (persönlich oder telefonisch), unter
Bezeichnung der behaupteten Mängel im Einzelnen anzuzeigen. Als Mangel
gilt auch, wenn wir eine andere Sache oder eine zu geringe Menge
liefern.
4.2 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich, soweit
dies im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist
vor Beginn des Einsatzes des Mietmaterials, anzuzeigen. Bei Unterlassung
der rechtzeitigen Anzeige gilt die Ware als genehmigt, es sei denn,
der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Unser Mieter verliert
die Rechte, die er ansonsten wegen des betreffenden Mangels hätte.
Zeigt sich später ein, insbesondere nicht offensichtlicher, Mangel, ist uns
dieser unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen; andernfalls gilt die
Ware auch insoweit als genehmigt.
Zuviel Lieferungen hat unser Mieter entsprechend anzuzeigen.
4.3 Unser Mietmaterial ist zum vertraglich vereinbarten Zweck gebrauchstauglich.
Unserem Mieter ist bekannt, dass unser Mietmaterial
mehrfach eingesetzt wird und daher im Zeitpunkt der Überlassung an
unseren Mieter im Regelfall weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen
ist. Im Übrigen gelten kleinere, unserem Mieter zumutbare
Abweichungen in der Ausführung, dem optischen Erscheinungsbild, den
Maßen und den Farben, insbesondere bei bedruckter gegenüber unbedruckter
Ware, nicht als Mangel.
4.4 Sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, sind wir nach unserer Wahl
zur Lieferung ordnungsgemäßer und vertragsgerechter Ersatzware
oder zur Mangelbeseitigung berechtigt. Soweit dies im Rahmen eines
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, sind uns vor Beginn des
vertraglich vorgesehenen Einsatzes mindestens zwei Nacherfüllungsversuche
einzuräumen. Darüber hinaus sollen uns weitere Nacherfüllungsversuche
gewährt werden, wenn wir diese rechtzeitig vor Beginn
des vertraglich vorgesehenen Einsatzes des Mietmaterials durchführen
können. Schlägt die Nacherfüllung nach dieser Maßgabe fehl, ist sie unserem
Mieter unzumutbar oder verweigern wir diese, ist unser Mieter
berechtigt, die Miete angemessen zu mindern.
4.5 Das von uns zur Verklebung von Bodenbelägen verwendete doppelseitige
Klebeband kann bei Aufbringung auf bestimmte Unterlagen Schäden
bzw. Rückstände hinterlassen. Es obliegt unserem Mieter, die Verträglichkeit
der von ihm gestellten Unterlage zu testen; hierfür stellen
wir auf Anforderung gerne ein Muster des Klebebandes zur Verfügung.
Für entstehende Schäden übernimmt unser Mieter die Haftung. Unsere
Haftung nach 5.8 bleibt unberührt.
5. Haftung, Gefahrübergang, Versicherungen
5.1 Unser Mieter hat das Mietmaterial pfleglich zu behandeln. Schäden
am und Verluste von Mietmaterial hat er zu ersetzen, soweit sie während
des Einsatzes unter seiner Verantwortung von ihm oder von Dritten verursacht
worden sind und Risiken betreffen, die in seiner Sphäre liegen und
von ihm beherrschbar sind. Dies gilt insbesondere für die Beschädigung
oder Verschmutzung von Bodenbelägen sowie die Beschädigung oder
durch Öl, Farbe oder anderweitig verursachte Verschmutzung von sonstigem
Mietmaterial. Sofern unser Mieter haftet und unser Mietmaterial
nicht mehr einsetzbar ist, hat er uns die Kosten der Ersatzbeschaffung
oder Instandsetzung zu erstatten sowie unseren entgangenen Gewinn,
insbesondere uns entgehenden vertraglichen Mietpreis zu erstatten.
5.2 Unser Mieter trägt stets die Versendungs- und Transportgefahr.
5.3 Das Mietmaterial wird von uns für die Dauer des vertraglichen Einsatzes
einschließlich Anlieferung, Abholung, Transport an den vereinbarten
(Einsatz-) Ort und Rücktransport zu uns im Rahmen einer Ausstellungsund
Transportversicherung marktüblich versichert. Für die von uns zu
entrichtenden Prämien sowie den einhergehenden internen (insbesondere
personalbedingten) und externen (insbesondere Beratungs-) Aufwand
erheben wir bei jeder Rechnungsstellung mit dem Mietpreis pauschal 3,5
% des jeweiligen Nettomietpreises für den jeweiligen vertraglichen Einsatz
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die eventuelle unmittelbare
Haftung unseres Mieters uns gegenüber bleibt unberührt.
5.4 Unser Mieter hat uns unverzüglich mitzuteilen, wenn das Mietmaterial
abhandengekommen oder beschädigt worden ist oder Dritte Rechte
am Mietmaterial geltend machen.
5.5 Das Mietmaterial wird von uns unverzüglich nach Rücklieferung bzw.
Abholung untersucht. Stellen wir hierbei Fehler, Mängel, Beschädigungen
oder Mindermengen fest, teilen wir unsere Feststellungen dem Mieter im
Rahmen eines schriftlichen Protokolls mit. Zugleich geben wir unserem
Mieter innerhalb angemessener Frist Gelegenheit, unsere Feststellungen
bei uns vor Ort auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Unserem Mieter ist
bekannt, dass wir unser Mietmaterial rasch weitervermieten müssen und
daher auf eine schnelle Klärung von Problemsachverhalten angewiesen
sind. Kommt unser Mieter unserer Aufforderung auf Überprüfung unseres
Protokolls schuldhaft nicht fristgemäß nach und äußert er sich nicht
substantiell zu unserem Protokoll, gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit
unseres Protokolls.
5.7 Unser Mieter hat uns im Falle eines Diebstahls oder eines sonstigen
Abhandenkommens von Mietmaterial den gesamten Sachverhalt unverzüglich
nach Feststellung schriftlich, vorab mündlich, detailliert zu
melden; außerdem hat er bei der zuständigen Polizeibehörde formgültig
Anzeige zu erstatten. Die Verletzung dieser Pflichten kann insbesondere
im Falle hierdurch eintretenden Verlustes des Versicherungsschutzes, uns
gegenüber zur persönlichen Haftung unseres Mieters führen.
5.8 Wir haften in voller Höhe für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer eigenen fahrlässigen
Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wir haften in voller Höhe für sonstige Schäden, die auf eigener grob
fahrlässiger Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen.
Wir haften dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten), es sei denn, wir können uns
kraft Handelsbrauches von einer betreffenden Haftung freizeichnen, der
Höhe nach in diesen Fällen beschränkt auf Ersatz der Schäden, mit denen
typischerweise als Folge von schuldhaften Verletzungen vertragswesentlicher
Pflichten zu rechnen ist.
Außerhalb der vorstehenden Regelungen haften wir nicht.
Außerhalb der vorstehenden Regelungen haften wir insbesondere nicht
für Schäden, die unserem Mieter durch das Mietmaterial oder wegen
eventuellen Verzuges mit einer Mangelbeseitigungsmaßnahme entstehen;
dies gilt unabhängig davon, ob ein Mangel bei Vertragsschluss vorhanden
ist oder später entsteht.
6. Kündigung, Abnahmeverweigerung
6.1 Das Mietverhältnis endet nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen
nach Beendigung des konkreten Einsatzes, für welches das
Mietmaterial bei uns angefordert wurde und nach Wiedererlangung des
Besitzes durch uns an unserem Firmensitz oder dem von uns bestimmten
Ort der Verbringung des Mietmaterials. Eine vorzeitige Kündigung ist nur
aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt für uns insbesondere,
wenn unser Mieter seiner anteiligen Vorauszahlungsverpflichtung
nach Ziffer 2.4 nicht fristgemäß nachkommt. Im Übrigen findet § 543
BGB Anwendung. Nach wirksamer Kündigung sind wir berechtigt, das
Mietmaterial unseres Mieters abzuholen, nach wirksamer Kündigung von
uns auf Kosten unseres Mieters, und über dieses anderweitig zu verfügen.
Unser Mieter hat uns Zutritt zu dem Mietmaterial zu gewähren
und den Abtransport zu ermöglichen. Weitergehende Ansprüche von uns
bleiben unberührt.
6.2 Nimmt unser Mieter bestelltes Mietmaterial nicht ab, hat er den vereinbarten
Mietpreis, gegebenenfalls anteilig, zu entrichten, sofern und
soweit uns eine Weiter- bzw. Zwischenvermietung nicht möglich ist. Unser
Mieter hat uns für den vergeblichen An- und Abtransport des Mietmaterials
nach unserer Wahl die vertraglich vereinbarten oder die uns
tatsächlich entstehenden Kosten zu erstatten.
III. Schlussbestimmungen
1. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
Gegen unsere Forderungen kann unser Mieter nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen aufrechnen. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, wenn das Zurückbehaltungsrecht
auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung.
2. Verjährung
2.1 Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche
gegen uns aufgrund von Mängeln an von uns verkauften neu hergestellten
Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn,
soweit unser Mieter kein Verbraucher ist. Einhergehende
Rücktrittsrechte können ebenfalls nur innerhalb dieser Frist ausgeübt
werden.
Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche gegen
uns aufgrund von Mängeln an von uns verkauften gebrauchten Sachen
verjähren mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Einhergehende Rücktrittsrechte können ebenfalls nur innerhalb
dieser Frist ausgeübt werden.
2.2 Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche
gegen uns aufgrund von Mängeln an von uns vermieteten Sachen verjähren
mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Einhergehende Rücktritts- oder Kündigungsrechte können ebenfalls nur
innerhalb dieser Frist ausgeübt werden.
2.3 Eventuelle, nicht mangelbedingte Schadensersatzansprüche gegen
uns verjähren mit Ablauf von 18 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn,
soweit nicht Ansprüche wegen Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit oder die eventuelle Verantwortung wegen vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlicher
Vertretern oder Erfüllungsgehilfen betroffen sind.
3. Erfüllungsort
Soweit gesetzlich zulässig ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen und
Leistungen Stuttgart.
4. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ist, soweit
unser Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und sich das Verfahren gegen
uns richtet, Stuttgart soweit sich das Verfahren gegen unseren Mieter
richtet und dieser Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist Stuttgart fakultativer
Gerichtsstand.
5. Anwendbares Recht
Für alle Rechtswirkungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag
und seiner Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht
zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der
einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
6. Teilwirksamkeit
Sind oder werden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam oder undurchführbar oder enthalten sie eine Lücke, bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stuttgart, im Januar 2017
Zusätzliche Informationen
Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen festgelegten Mehrwertsteuer.
Fragen Sie daher nach möglichen Wiederverkäuferrabatten.
Preise sind generell abhängig von der Menge der/des Artikels und der Veranstaltungsdauer.
Für Druckfehler wird nicht gehaftet.
Wird eine längere Zeit aufgrund uns vorher nicht bekannten Gründen benötigt,
berechnen wir den zusätzlichen Aufwand mit 25 € pro Mitarbeiter und
mit 38 € pro Projektleiter pro Stunde.
BITTE KONTROLLIEREN SIE DIE WARE AM TAG DER ANLIEFERUNG (INNERHALB
VON 2 STUNDEN NACH ERHALT), DA WIR SPÄTERE REKLAMATIONEN
NICHT MEHR BERÜCKSICHTIGEN KÖNNEN.
Im Lieferpreis bereits enthalten ist die Ent- und Beladung des LKW, sowie
die Übergabe des Mietguts hinter die 1 Tür der Location ebenerdig. Das Leergut
muss für die Dauer Ihrer Veranstaltung vor Ort bis zur Abholung gelagert
werden.
Für einen reibungslosen Aufbau, muss ein detaillierter Aufbauplan drei Tage
vor Aufbaubeginn an Orgatech übergeben werden!!! Die Auf- und Abbaukosten
werden nach unseren Erfahrungswerten kalkuliert. Diesen Preis können
wir nur unter bestimmten Bedingungen gewährleisten (freie Zufahrt,
freie Anlieferzone, etc...).
Generelles:
Wir möchten diese Preisangaben nicht auf eine reine Preisabgabe beschränkt
verstehen. Die Ausstattung Ihrer Messe oder Veranstaltung ist eine individuelle
Angelegenheit und sie
soll genau Ihren Wünschen und Zielen entsprechen.
Die Kosten für die Lackierung von Mobiliar werden je nach Aufwand extra
berechnet.